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Consulting

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung der AGB

1.1 Die Die Geschäftsbeziehungen zwischen PHRIS Consulting UG (haftungsbeschränkt)
(nachfolgend „PHRIS Consulting“) und dem Kunden (nachfolgend gemeinsam auch die
„Parteien“) unterliegen ausschließlich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(„AGB“). Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Vereinbarungen werden
von PHRIS Consulting nicht anerkannt, sofern PHRIS Consulting diesen nicht vorher
ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Form
auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien dieses Vertrages, ohne dass
es eines erneuten Hinweises bedarf.

1.2 Es wird davon ausgegangen, dass der Kunde die Bedingungen akzeptiert hat, indem er
eine Kandidatenanfrage an PHRIS Consulting stellt, den Lebenslauf eines Kandidaten
herunterlädt, ein Interview (persönlich, telefonisch, per Videolink, Social Media oder
über andere Medien) führt, einen Kandidaten beschäftigt oder Informationen über
einen Kandidaten nach einer Vorstellung an Dritte Parteien weitergibt.

2. Dienstleistungen von PHRIS Consulting

2.1 Nach Maßgabe des jeweiligen Auftrages ist PHRIS Consulting verpflichtet, auf Grundlage
dieser AGB für den Kunden die nachfolgenden Dienste zu erbringen
(a) Vorstellung geeigneter Kandidaten für eine befristete oder unbefristete
Festanstellung, oder
(b) sonstige Leistungen zur Erfüllung des jeweiligen Auftrages.

3. Pflichten des Kunden

3.1 Der Kunde soll PHRIS Consulting alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen
Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stellen.

3.2 Der Kunde ist selbst verantwortlich, die berufliche und akademische Qualifikation sowie
sonstige Eignung der von PHRIS Consulting vorgeschlagenen Kandidaten zu prüfen.

4. Vergütung

4.1 Vorbehaltlich einer anderslautenden Vergütungsvereinbarung im Rahmen der Beauftragung
von PHRIS Consulting durch den Kunden, steht PHRIS Consulting für den Fall des
Vertragsschlusses zwischen dem Kunden und einem vorgeschlagenen Kandidaten ein
Honorar nach den folgenden Maßstäben zu:
Das Honorar für eine befristete oder unbefristete Festanstellung beträgt 30% des ersten
Bruttojahresgehaltes des eingestellten Kandidaten zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
Zur Berechnung der Bemessungsgrundlage werden sämtliche Vergütungsbestandteile 
berücksichtigt, wobei erfolgsunabhängige Gehaltszulagen mit ihrem steuerlichen Wert
angesetzt werden, die Privatnutzung eines Dienstwagens mit einem Pauschalwert von EUR
10.000 zur Bemessungsgrundlage addiert wird und erfolgsabhängige Gehaltszulagen wie
bspw. Tantiemen, Boni oder Gewinnbeteiligungen mit ihrem normalerweise zu erwartenden
oder üblichen Wert angesetzt werden.

4.2 Der Anspruch auf Zahlung des Vermittlungshonorars entsteht, wenn der Kunde einen
von PHRIS Consulting vorgeschlagenen Kandidaten innerhalb der ersten 18 Monate ab, je
nachdem welches Ereignis zuerst eintritt,
(a) dem erstmaligen Erhalt von Unterlagen über den Kandidaten durch den Kunden;
(b) dem ersten Vorstellungsgespräch;
(c) der sonstigen Herstellung eines ersten Kontaktes, oder
bei sich oder einem verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG einstellt,
unabhängig davon, ob der Kandidat für den ursprünglich vorgesehenen oder einen anderen
Arbeitsplatz eingestellt wird.

4.3 Der Kunde hat PHRIS Consulting spätestens innerhalb von 14 Tagen über einen
Vertragsschluss mit einem Kandidaten zu unterrichten und PHRIS Consulting die für das
Vermittlungshonorar erforderlichen Unterlagen und Informationen zukommen zu lassen.

4.4 Der Honoraranspruch entsteht unabhängig davon, ob der Kunde den Kandidaten
anspricht oder sich der Kandidat beim Kunden bewirbt.

4.5 Das Mindesthonorar bei einer erfolgreichen Vermittlung im Sinne der obigen Punkte
beträgt 15.000 Euro zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

5. Abrechnung, Fälligkeit, Verzug

5.1 Die Abrechnung der Leistungen von PHRIS Consulting erfolgt
(a) bei einer befristeten oder unbefristeten Festanstellung, wenn der Kandidat zu
den vereinbarten vertraglichen Rahmenbedingungen seinen ersten Arbeitstag
antritt;
(b) bei Anzeigen in Print und/oder Onlinemedien zum Zeitpunkt der Schaltung, bzw.
Einstellung;
(c) bei sonstigen Leistungen bei Vertragsschluss.

5.2 Sonstige Kosten wie bspw. Unterbringung am Einsatzort, Wochenendheimfahrten,
Dienstreisen, Schulungen, etc. werden gesondert abgerechnet.

5.3 Rechnungen sind mit Erhalt fällig und ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen zahlbar. Die
angegebenen Preise und Honorare verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

5.4 Der Kunde kommt spätestens nach Ablauf von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung in
Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Die Forderung ist während des
Verzuges mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

6. Mängelansprüche/Leistungsverhinderung

6.1 Gewährleistungsansprüche des Kunden richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Der Kunde hat etwaige Mängel unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Mangel schriftlich
gegenüber PHRIS Consulting anzuzeigen. Mängelansprüche verjähren innerhalb von 12
Monaten nach Erbringung der jeweiligen Leistung. Hiervon ausgenommen sind

6.2 Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich
verursachten Schäden durch PHRIS Consulting. Insoweit gelten die gesetzlichen
Verjährungsfristen.

6.3 Kann PHRIS Consulting die vertraglich geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise nicht
erbringen, hat PHRIS Consulting das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten. Eine
Verpflichtung zum Schadenersatz trifft PHRIS Consulting nur, wenn PHRIS Consulting das
Leistungshindernis zu vertreten hat.

7. Kündigung

7.1 Jede Partei ist zur fristlosen Kündigung dieser Vereinbarung berechtigt, wenn die andere
Partei wesentliche Vertragspflichten verletzt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

7.2 Ein wichtiger Grund, der PHRIS Consulting zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere
vor, wenn;
(a) der Kunde zahlungsunfähig ist;
(b) die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden
beantragt wird;
(c) der Kunde sich im Zahlungsverzug befindet;
(d) der Kunde sich im Annahmeverzug befindet;
(e) der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.

7.3 Sonstige Rechte, insbesondere Schadenersatzansprüche von PHRIS Consulting, bleiben
durch die Kündigung unberührt.

8. Haftung

8.1 PHRIS Consulting haftet im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den
gesetzlichen Regeln, ebenso haftet PHRIS Consulting bei schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die
Haftung von PHRIS Consulting auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.

8.2 Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist die Haftung von PHRIS
Consulting ausgeschlossen. Insbesondere übernimmt PHRIS Consulting keine Garantie für
die Eignung der vorgeschlagenen Kandidaten. Dies gilt insbesondere für die Prüfung von
Referenzen und Qualifikationen, die dem Kunden gemäß Ziffer 3.2. obliegt.

9. Verschwiegenheitspflicht


Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses
bekanntwerdenden Informationen mit strengster Verschwiegenheit zu behandeln.

10. Weitergabe von Daten

10.1 Der Kunde ist ohne vorherige schriftliche Einwilligung von PHRIS Consulting nicht
berechtigt, Kenntnisse, Unterlagen oder sonstige Angaben über die von PHRIS Consulting
präsentierten Kandidaten an Dritte weiterzugeben oder die Kandidaten Dritten vorzustellen.
Dritter im Sinne dieser Vereinbarung ist jede andere natürliche oder juristische Person oder
Personenmehrheit, die nicht mit dem Kunden nach § 15 AktG verbundenen ist.

10.2 Falls der Kunde einen solchen Kandidaten einem Dritten vorstellt oder sonst bekannt
macht, ist der, Kunde zur Zahlung des sich in entsprechender Anwendung von Ziffer 4
ergebenden Honorars verpflichtet, wenn der Kandidat von diesem Dritten eingestellt oder
sonst unter Vertrag genommen wird.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, sofern sie
nicht zwischen den Parteien ausgehandelt sind. Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn
sie schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für die Aufhebung des
Schriftformerfordernisses.

11.2 Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam
sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll dies die Gültigkeit des Vertrages
oder der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berühren.
Vielmehr soll anstelle der unwirksamen Bestimmung, soweit rechtlich zulässig, eine andere
angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die
Vertragsparteien vereinbart haben oder vereinbart haben würden, wenn sie die
Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten. Gleiches gilt für die Ausfüllung etwaiger
Vertragslücken.

11.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist
Düsseldorf.

11.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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